Energieausweise online

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist im Jahre 2007 in Kraft getreten und derzeit in der Ergänzung von 2009 als EnEV 2009 gültig. Die nächste Novelle der EnEV ist für 2012 geplant.

In der EnEV ist unter Anderem auch der Energieausweis geregelt:

Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung  & Verkauf:

Schrittweise wurde der Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung  & Verkauf von Gebäuden eingeführt und ist mittlerweise für alle Gebäude Pflicht.

Für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten oder Bauantrag nach dem 30.11.1977 und für Gewerbegebäude besteht Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis. Auch die Ausstellung beider Varianten ist zulässig.

Ebenfalls Wahlfreioheit besteht für Gebäude, welche nachweislich dem Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 entsprechen.

Für alle anderen Gebäude ist der Bedarfsenergieusweis verpflichtend!

Der Verbnrauchsenergieausweis bewertet anhand des Verbrauches der vergangenen 3 Abrechnungsperioden.

Der Bedarfsenergieausweis bewertet anhand der Baukonstruktion und Dämmqualität.

Energieausweis bei Neubau und Modernisierung

Bei Neubau und Modernisierung von Gebäuden sind ebenfalls Energieausweise auszustellen. naturgemäß handelt es sich in diesem fall um Bedarfsenergieausweise.

Da das Baurecht Ländersache ist, wird im Regelfall zusätzlich eine umfangreiche Berechnungsdokumentation gefordert, welche als Wärmeschutznachweis bezeichnet wird.

Der Energieausweis für Neubauten & Modernisierungen kann auch für Vermietung, Verpachtung & Verkauf eingesetzt werden, umgekehrt jedoch nicht!

Energieausweis zum Nachweis in Förderprogrammen

Gerne wird der Energieausweis auch zum Nachweis in Förderprogrammen herangezogen (KfW-Bank, BAFA, etc.).
Die Sachkenntnis mancher Förderprogrammverfasser hielt sich offenbar leider in Grenzen, sodass oftmals klassiche Energieausweise gar nicht die geforderten Informationen enthalten oder die Ausstellung Programmkonformer Energieausweise leider rechtlich nicht ganz legal ist.

Energieausweis online:

Der Gesetzgeber hat Wert darauf gelegt, dass der Energieausweis einfach und kostengünstig zu erstellen ist. Dazu wurden eine Reihe von Vereinfachungen und Erleichterungen zugelassen.

Unter Anderem ist die Datenerfassung durch den Eigentümer und die Ausstellung über Fernkommunikationsmittel (Email, Fax, etc.) zulässig.

Der Gesetzgeber hat festgestellt, dass "eine kostenträchtige Ortsbegehung in den meisten Fällen vermeidbar ist" (Originalzitat aus der Begründung zur EnEV).

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