Energieausweise online
Ab dem 01.01.2009 ist der Energieausweis (Energiepass) für alle Gebäude (Wohngebäude und Gewerbegebäude) Pflicht.
Der Ausweis muss bei Neuvermietung, Neuverpachtung oder Verkauf allen potentiellen Interessenten zugänglich gemacht werden. Altmieter, welche vor den jeweiligen Einführungsfristen eingezogen sind, haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Energieausweis.
Die Einführungsfristen sind:
- Wohngebäude bis Baujahr 1965 der 01.07.2008
- Wohngebäude ab Baujahr 1966 der 01.01.2009
- Gewerbegebäude der 01.07.2009
Mischgebäude aus Wohnanteil und Gewerbeanteil benötigen im Regelfall 2 Energieausweise, es sei denn einer der Anteile ist unbedeutend, was bei ca. 10% Flächenanteil der Fall ist.
Der Energieausweis kann wahlweise als Bedarfsausweis (Baukonstruktion) oder Verbrauchsausweis (realer Verbrauch) ausgestellt werden. Für Wohngebäude mit weniger als 4 Wohneinheiten, welche mit Bauantrag vor dem 01.11.1977 errichtet wurden, sind im Regelfall nur noch Bedarfsenergieausweise zulässig. 01.11.1977 errichtet wurden, sind im Regelfall nur noch Bedarfsenergieausweise zulässig.
Ein Verbrauchsausweis ist ebenfalls zulässig für ältere, gut modernisierte
Gebäude.
Für Gewerbegebäude besteht die generelle Wahlfreiheit zwischen
Verbrauchsenergieausweis und Bedarfsenergieausweis.
Der Energieausweis soll Mietern und Käufern einen ersten Überblick geben, mit welchen Energieverbräuchen zu rechnen ist. Für den Eigentümer soll der Energieausweis einen Anreiz zur Modernisierung geben. Aus diesem Grunde müssen dem Energieausweis auch Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Nur bei relativ neuen Gebäuden oder einem gut modernisierten Altbau kann auf Modernisierungsempfehlungen verzichtet werden. Nur bei relativ neuen Gebäuden oder sehr gut modernisierten Altbauten kann auf Modernisierungsempfehlungen verzichtet werden.
Der Energieausweis kann nach der gültigen Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) und auch nach der ab 01.10.2009 gültigen EnEV 2009 ohne Ortstermin erstellt werden.
Für Neubauten muss grundsätzlich ein Bedarfsenergieausweis ausgestellt werden, auch wenn das Gebäude nicht verkauft oder vermietet werden soll. Gleiches gilt für umfangreichere bauantragspflichtige Erweiterungen und Modernisierungen. Zusätzlich muss, je nach Landesrecht, ein Wärmeschutznachweis bei der Baubehörde eingereicht werden, der sich rechtlich vom Energieausweis unterscheidet und jeweiligem Landesrecht unterliegt.
Der Energieausweis online ist eine günstige Alternative zu
kostenträchtigen Ortsterminen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit
ausdrücklich erlaubt und freigestellt, dass der Eigentümer die Daten für den
Energieausweis bereitstellt.
Der Energieausweis online ist somit rechtssicher und sogar mit nachgebildeter
Unterschrift bei elektronischer Datenübertragung gültig.